Mit der Fahrerlaubnisklasse A1 dürfen Krafträder mit einem Hubraum von bis zu 125 ccm und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW gefahren werden, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1kW/kg nicht übersteigt,
sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und einer Leistung von bis zu 15 kW.
Mindestalter: 16 Jahre
Einschlüsse: AM
In diese Klasse fallen Krafträder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW, bei denen das Verhältnis Leistung zum Gewicht 0,2 kW/kg nicht übersteigt.
Mindestalter: 18 Jahre
Einschlüsse: AM, A1
Wer im Besitz der Fahrerlaubnisklasse A ist, darf Krafträder mit einem Hubraum von mehr als 50 ccm oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW und dreirädrige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 ccm bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW fahren.
Mindestalter:
a)24 Jahre bei Direkteinstieg
b) 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW
c) 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.
Einschlüsse: AM, A1, A2
Wer den Führerschein der Klasse A1 2 Jahre lang besitzt, kann nur durch eine praktische Prüfung in die Klasse A2 aufsteigen. Gleiches gilt für den Aufstieg von der Klasse A2 auf die Klasse A.
Es geht nur ein Aufstieg in die nächsthöhere Klasse.
Wer von der Klasse A1 direkt auf die Klasse A möchte, muss erneut eine theoretische und praktische Ausbildung durchlaufen. Ebenso gilt dies, wenn eine höhere Klasse vor Ablauf der 2 Jahre gemacht werden soll.
Am 20.12.2019 hat der Bundesrat dem Verordnungsentwurf des BMVI zugestimmt.
Mit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung wird der Zugang zu Leichtkrafträdern der Klasse A1 (mit einem Hubraum von bis zu 125 cm³, einer Motorleistung bis zu 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg ist) erleichtert. Dies ist bereits in anderen EU-Mitgliedstaaten, u.a. Österreich, möglich.
Ziel ist es, mehr Mobilität – insbesondere auch im Bereich der Elektromobilität – zu ermöglichen und gleichzeitig die Verkehrssicherheit sicherzustellen. Gerade im ländlichen Raum wird so die individuelle Mobilität gestärkt und der Verkehr wird durch den Einsatz alternativer Antriebe klimafreundlicher. Die im Verordnungsentwurf beschriebene Definition der Klasse A1 schließt daher das Führen von E-Leichtkrafträdern ein.